Wohngebäudeversicherung und Nässeschäden

Nässeschäden durch austretendes Leitungswasser bei undichten Silikonfugen an der Duschwanne

 

Die Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit in den Wohngebäudeversicherungsvertrag war bisher vor Gericht ein Streitthema.  Für eine Leistungspflicht durch den Versicherer bei einer Schadensverursachung durch undichte Silikonfugen entschied das OLG Frankfurt/Main am 22.12.2009, Az. 7 U 196/07 und das OLG Schleswig r+s 2015, 449. Den Versicherungsschutz versagt hatten dagegen das LG München am 30.04.2009, Az. 26 O 19450/08, das OLG Düsseldorf am 25.07.2013, Az. I-4 U 24/1, und das OLG Naumburg r+s 2019, 203.

 

Der BGH entschied mit Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 236/20, diesen Streit zu Gunsten des Versicherers. Ein Wohngebäudeversicherer muss nicht für Nässeschäden aufkommen, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen. Die Dusche stellt zumindest hinsichtlich der wandabdichtenden Silikonfuge keine mit einem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung dar und ist daher nicht vom Versicherungsvertrag umfasst. Anders ist es bei einem Abfluss oder dem Duschkopf, welche mit dem Rohrleitungssystem verbunden sind.