Baurecht und Architektenrecht

Das Rechtsgebiet des Baurechts ist in das öffentliche und private Baurecht unterteilt.

Das öffentliche Baurecht stellt einen Teil des besonderen Verwaltungsrechts dar. Im Bereich des öffentlichen Baurechts wird das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht unterschieden. Im Bereich des Bauplanungsrechts wird die städtebauliche Ordnung geregelt. Das Bauordnungsrecht umfasst jeweils die einzelnen baulichen Anlagen, insbesondere das Baugenehmigungsverfahren, Gestaltungs- und Instandhaltungsvorschriften sowie Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Das private Baurecht regelt einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern aber auch das Bauvertragsrecht. Das Bauvertragsrecht reicht von der Erstellung des Bauvertrages bis hin zur Durchsetzung der Ansprüche der Vertragsparteien aus dem geschlossenen Bauvertrag (z.B. Durchsetzung von Werklohnansprüchen, Geltendmachung von Baumängeln und der sich daraus ergebenen Rechte wie Schadenersatz, Minderung, Rücktritt und Selbstvornahme).

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten und Auftraggeber untereinander sowie gegenüber Dritten (z.B. Nachbarn). Das Architektenrecht ist in zahlreichen Rechtsvorschriften geregelt. Diese sind vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), sowie die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern.