Schuldrechtliches Wegerecht

Das Risiko eines lediglich schuldrechtlich vereinbarten Wegerechts

Die sich rechtlich als Leihe darstellende schuldrechtliche Nutzung eines Weges kann nach § 604 Abs. 3 BGB grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, sofern für die Nutzung keine feste Zeitspanne vereinbart ist, die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt und auch sonst nicht treuwidrig ist. Die Kündigung muss eine angemessene Frist aufweisen (OLG Köln, Urteil vom 25.11.2020 – 16 U 149/17).

Schutz vor einem derartigen Nutzungsausschluss kann ausschließlich ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB oder die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit ins jeweilige Grundbuch bringen. Nach dem Landgericht Aachen, Beschluss vom 05.08.2021 – 3 S 2/21 soll auch die schuldrechtliche Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses wirksam sein. § 544 BGB findet bei Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung keine Anwendung.

Auf ein Gewohnheitsrecht kann man sich selbst nach Jahrzehnten einer schuldrechtlichen Wegenutzung nicht berufen. Ein Gewohnheitsrecht als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art ist nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen möglich, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18).