Unfall – Reparierter Vorschaden

Der reparierte Vorschaden im Verkehrsunfallrecht

Das OLG Jena hat mit Urteil vom 20.12.2021, Aktenzeichen 1 U 1285/20, zur Problematik eines reparierten Vorschadens bei einem erneuten Unfallereignis im selben Fahrzeugbereich Stellung genommen. Insbesondere äußerte sich das Gericht zu den Darlegungspflichten des Geschädigten nach erfolgter Reparatur eines bereits vorgeschädigten Pkws.

Allein die Äußerung, die Vorschäden seien fachgerecht beseitigt worden, reicht nicht aus. Vom Geschädigten kann verlangt werden, dass er den Reparaturweg unter Angabe der einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darlegt.

Diese Anforderungen hat der BGH mit Entscheidung vom 15.10.2019, Aktenzeichen VI ZR 377/18, nur für die Fälle relativiert, in denen der Geschädigte das Unfallfahrzeug als unbeschädigt erwarb und von den Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte.

Der Geschädigte muss die sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden des Unfallfahrzeuges darlegen und beweisen, um eine Abgrenzung eventueller Altschäden von den Neuschäden zu ermöglichen. Die durchgeführte Reparatur der Neuschäden verhindert unter Umständen eine derartige Abgrenzung durch einen Sachverständigen.

Insoweit sind Gutachten und Reparaturrechnung aus dem Altunfall jedenfalls hilfreich, um der Darlegungslast nachzukommen. Sodann kann durch einen Sachverständigen die vollständige fachgerechte Reparatur überprüft und bewiesen werden. Teil- und Eigenreparaturen sind bei Unfällen daher nicht zu empfehlen.