Verkehrsunfall – Unfallregulierung

Welche Rechte habe ich und wie bekomme ich meinen Schaden ersetzt?

Als Geschädigter hat man das Recht, seinen beschädigten PKW in die Werkstatt seines Vertrauens zu bringen bzw. im Bedarfsfall durch ein Abschleppunternehmen verbringen zu lassen. Als nächstes sollte zur Beweissicherung und genauen Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, soweit es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Kosten des Gutachtens zu erstatten.

Es steht dem Geschädigten grundsätzlich frei, ob er seinen Fahrzeugschaden reparieren lässt oder eine Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis vornimmt. Einer vollständigen Reparatur des Fahrzeuges gemäß Gutachten in einer Werkstatt ist meist der Vorzug zu geben. Im Falle eines weiteren Verkehrsunfalls kann es ansonsten zu Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Vorschäden und der neu eingetretenen Beschädigungen kommen mit der Folge eines Anspruchsverlustes. Darüber hinaus wird bei Abrechnung auf Gutachtenbasis der gegnerische Haftpflichtversicherer meist (unberechtigt) Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen vornehmen. Die Umsatzsteuer wird ebenfalls nur gezahlt, soweit diese anfällt.

Beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug wird eine Reparatur des Fahrzeuges aufgrund des Integritätsinteresses lediglich im Rahmen der 130% – Regelung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet. Ansonsten ist die Differenz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes vom Schädiger zu begleichen.

Gegebenenfalls steht dem Geschädigten eine Wertminderung zu, die im Sachverständigengutachten festgestellt wird.

Für die Zeit, in der der Geschädigte aufgrund der Reparatur auf seinen Pkw verzichten muss, kann er grundsätzlich einen Mietwagen anmieten. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann ein Mietfahrzeug für die Zeit bis zur Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges angemietet werden. Für die konkrete Anmietdauer gibt das Sachverständigengutachten einen Anhaltspunkt. Mit dem Mietfahrzeug sollte täglich eine Fahrleistung von mehr als 30 km gefahren werden. Mietwagenunternehmen bieten unterschiedliche Tarife an, die dort konkret zu erfragen sind. Es sollten vorab Vergleichsangebote bei verschiedenen Autovermietern eingeholt werden, da der gegnerische Haftpflichtversicherer nur zur Erstattung der schadensbedingt erforderlichen Mietwagenkosten verpflichtet ist.

Für den Fall, dass kein Ersatzfahrzeug benötigt wird, hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Nutzungsausfallentschädigung zu begleichen, deren Höhe sich nach der Wertigkeit des beschädigten PKW richtet.

Sollten Beteiligte durch das Unfallereignis verletzt worden sein, ist der Schadenersatzanspruch noch weit reichender (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden u. a.). Es sollte unbedingt sofort nach dem Unfallgeschehen ein Arzt aufgesucht werden.

Zu beachten ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf bedacht ist, möglichst wenig aus dem Unfallereignis zu bezahlen. Versicherer versuchen daher, den Geschädigten durch Zusagen, schnell und unbürokratisch zu regulieren, so zu lenken, wie es für sie und nicht für den Geschädigten am günstigsten ist. Es werden Versuche unternommen, den Geschädigten in eigene Vertragswerkstätten, zu eigenen Sachverständigen oder eigenen Mietwagenunternehmen zu lotsen. Außerdem soll der Geschädigte von einem Rechtsanwalt ferngehalten werden.

Da dem Geschädigten also weit mehr als nur Reparaturkosten zustehen und die Versicherungen verschiedene Positionen nicht oder nur gekürzt an den Geschädigten bezahlen wollen, sollte der Geschädigte seine Unfallregulierung in jedem Fall von Anfang an von einem Rechtsanwalt durchführen lassen.

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten, soweit es sich um einen unverschuldeten Verkehrsunfall handelt. Damit wird die Angelegenheit in kompetente Hände gegeben und das erspart Zeit, Stress und ist bares Geld wert!

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass eine Kfz-Werkstatt oder ein Autohaus keine komplette Unfallregulierung für den Geschädigten vornimmt, soweit es sich nicht um Reparaturkosten handelt.