Der Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung liegt der anspruchsbegründende Versicherungsfall mit Eintritt des Unfallereignisses vor. Ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung hervorruft.

Problematisch sind die Fälle, bei denen es sich um gewollte Handlungen ohne Kollision mit der Außenwelt, z. B. Arbeiten an oder mit einem Gegenstand sowie Eigenbewegungen handelt. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, sind Verletzungen durch Eigenbewegungen nicht versichert. Insoweit ist in jedem Einzelfall eine Abgrenzung zum versicherten Unfallereignis erforderlich. Es ist insoweit maßgeblich, ob der normale Bewegungsablauf oder der Abschluss der Eigenbewegung von außen irregulär beeinflusst wurde. Ist eine äußerliche Beeinflussung gegeben, so stellt wird eine derartige Eigenbewegung als Unfallereignis qualifiziert.

So wird ein Unfallereignis zum Beispiel verneint, wenn beim normalen Gehen der Fuß umknickt und hierdurch eine Gesundheitsschädigung eintritt. Ein Unfallereignis wird hingegen bejaht, wenn beim normalen Gehen ein Stolpern über eine Unebenheit des Bodens vorliegt und hierdurch der Fuß umknickt.

Als Unfallereignis gilt aber auch , wenn die Eigenbewegung durch eine erhöhte Kraftanstrengung zu Verletzungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule führt, hierdurch ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Nicht vom Unfallbegriff gedeckt und damit nicht versichert sind hingegen innere Ursachen wie Krankheiten oder rein innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress, Angst), welche sodann zu organischen Schäden führen.