Verbraucherschutz beim Werkvertrag

Verbraucherschutz beim Werkvertrag

Das OLG München hat mit Beschluss vom 24.03.2021, Az.: 28 U 7186/20 Bau, wie folgt entschieden:

Ein in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossener Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe kann vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden. Er ist hierüber entsprechend vom Auftragnehmer zu informieren und erhält hierfür ausreichend Bedenkzeit.

Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher selbst ausging. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Auf die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte kann der Verbraucher nicht wirksam verzichten.

Dem Verbraucher steht in diesem Fall gemäß §§ 312 g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu und er kann eine bereits geleistete Anzahlung zurückfordern.