Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Am 17.12.2020 wurde per Gesetz die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom Bundestag beschlossen. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen erfolgt nunmehr gemäß §§ 300 I, 287 II InsO von sechs auf drei Jahre. Die gesetzliche Änderung sieht eine Rückwirkung für alle beantragten Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 vor.

Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Restschuldbefreiungsphase in einem erneuten Verfahren fünf Jahre. Der erneute Restschuldbefreiungsantrag ist jedoch erst nach Ablauf von elf Jahren zulässig.

Für die zwischen dem 17.12.2019 und dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren gibt es eine Übergangsregelung. Es ist eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode dergestalt vorgesehen, dass diese Verfahren beginnend mit einer Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren und 7 Monaten bei Anträgen zwischen dem 17.12.2019 und 16.01.2020 monatlich um jeweils einen Monat verkürzt wird.  Ein Antrag am 30.09.2020 führt zu einer Restschuldbefreiungsphase von 4 Jahren und 10 Monaten. Die Restschuldbefreiungsphase endet somit für sämtliche dieser Anträge zwischen dem 17.07.2025 und 16.08.2025.