Die Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 650f BGB entsteht mit dem Vertragsschluss, ohne dass es eines vorherigen Verlangens oder einer Fristsetzung bedarf und besteht bis zur vollständigen Befriedigung der von der Vorschrift erfassten Vergütungsansprüche und Nebenforderungen fort.

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer lediglich den Erfüllungseinwand der Sicherheitsleistung selbst oder Zahlung der zu sichernden Ansprüche entgegenhalten. Mit sonstigen Einwendungen, insbesondere wegen Mängeln der Bauleistung und sonstigen Gegenansprüchen, ist der Auftraggeber ausgeschlossen.

Macht der Auftragnehmer in einer Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus einem Bauvertrag aus § 650f Abs. 1 BGB als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verjährt nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit dem Erfüllungsverlangen des Auftragnehmers nach entsprechender Sicherheit. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist ein verhaltener Anspruch.

LG Augsburg 08.12.2020, 62 O 4292/19

BGH vom 25.03.2021, VII ZR 94/20