Der Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB

Der Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB

Das Bestehen eines Verbraucherbauvertrages setzt voraus, dass der Bauunternehmer als Generalunternehmer mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beauftragt wird. Schließt der Verbraucher Verträge mit unterschiedlichen Unternehmern über jeweils ein Gewerk, liegen keine Verbraucherbauverträge vor. Nicht ausreichend für das Bestehen erheblicher Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ist die Errichtung von Anbauten oder Nebengebäuden, die Neueindeckung des Daches sowie Heizungsanlagen oder Aufzügen.

Der Verbraucherbauvertrag muss in Textform (§ 126b BGB) geschlossen werden, ansonsten ist dieser nichtig. Dem Verbraucher ist rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen sowie dieser ist über die Vertragsleistungen zu informieren (§ 650j BGB). Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, über das ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss informieren muss (§ 650l BGB). Der Verbraucher schuldet keine gesetzliche Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB. Gemäß § 650m BGB werden der Anspruch des Bauunternehmers auf Abschlagszahlungen und die Möglichkeit der Vereinbarung von Erfüllungssicherheiten begrenzt. Der Bauunternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 650n BGB die Unterlagen zu übergeben, die dieser für den Nachweis gegenüber Behörden benötigt.

Das Widerrufsrecht gemäß § 650 l BGB

650 I BGB regelt gegenüber sonstigen Bauverträgen einen erweiterten Schutz des Verbrauchers. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit des Abschlusses eines Bauvertrages über den Bau eines Gebäudes und der hieraus entstehenden finanziellen Belastung soll der Verbraucher vor einem übereilten Vertragsschluss geschützt werden. Dem Verbraucher wird dieser Schutz durch weitergehende Informationspflichten des Bauunternehmers und ein Widerrufsrecht gegeben. Nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen des Bauunternehmers unterfallen nicht dem Widerrufsrecht.

Aus § 355 II S. 1 BGB ergibt sich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht gemäß Art. 249 § 3 EGBGB. Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung endet die Widerrufsfrist erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss.

Der Widerruf des Vertrages ist ein Gestaltungsrecht. Er muss daher eindeutig und bedingungsfeindlich sowie unwiderruflich erklärt werden. Der Widerruf kann grundsätzlich nicht auf einzelne Teile eines einheitlichen Vertrages beschränkt werden, außer der Vertrag ist nach dem Willen der Parteien zweifelsfrei teilbar.

Ist der Verbraucher wirksam vom Verbraucherbauvertrag zurückgetreten, haben sich die Parteien die gegenseitigen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 III BGB).

Wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung des Unternehmers ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, schuldet der Verbraucher hierfür gemäß § 357d BGB Wertersatz. Der Wertersatz ist sodann anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ist diese unverhältnismäßig hoch, so ist der Marktwert maßgeblich.

Zu beachten ist, dass der Verbraucher durch den Widerruf seine Gewährleistungsrechte verliert. Zwar mindern die Mängel der Bauleistung auch den zu erstattenden Wertersatz hinsichtlich der Bauleistung, jedoch können diese hinter dem Betrag der Gewährleistungsrechte zurückbleiben.