Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

1. Anspruchsberechtigte Personen

Arbeitnehmer und Selbstständige sind gemäß § 56 Abs. 3, 4 IfSG anspruchsberechtigt, wenn es sich hierbei um Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern handelt.

Ein Krankheitsverdächtiger ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Ein Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Ein Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Ein sonstiger Träger von Krankheitserregern ist eine Person, die ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens aufweist, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann (§ 2 IfSG).

Arbeitsunfähig erkrankte Personen haben gemäß § 56 VII IfSG ab dem Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG.

2. behördliche Anordnung

Die zuständige Behörde, das Gesundheitsamt, muss im Rahmen eines Verwaltungsaktes oder einer Allgemeinverfügung Maßnahmen anordnen, die der Person verbieten ihre bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben (Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG) oder die Person unter Quarantäne stellen gemäß § 30 IfSG.

Fraglich ist, ob auf § 28 IfSG gestützte Maßnahmen der Behörde zu einem Entschädigungsanspruch führen können, die faktisch zu einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne führen.

3. Entschädigungsleistung

Durch die Maßnahme der Behörde muss die betroffene Person einen Verdienstausfall erleiden.

Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber für den Zeitraum von sechs Wochen die Entschädigung in Höhe seines Nettoarbeitsentgeltes ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält die Entschädigung auf Antrag von der Behörde erstattet (§ 56 V IfSG). Ab der 7. Woche erhält Arbeitnehmer direkt von der Behörde auf dessen Antrag eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitseinkommens sowie die Vorlage des Maßnahmebescheides erforderlich. Selbstständige müssen bei der Behörde ebenfalls einen Antrag stellen. Der Nachweis des Arbeitseinkommens ist hier durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen. Bei einer Existenzgefährdung können dem Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden (Betreibsausgaben).

4. Antragsfrist

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit (Tätigkeitsverbot) oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.