Ehemann kündigt wirksam ohne Zustimmung den Versicherungsvertrag der Ehefrau

Mit Urteil des BGH vom 28. Februar 2018 (XII ZR 94/17) wurde entschieden, dass ein Ehegatte den Versicherungsvertrag des anderen Ehegatten ohne ausdrücklich von diesem bevollmächtigt oder selbst Vertragspartner zu sein, wirksam kündigen kann. Zumindest soll dies nach dem Urteil des BGH im Rahmen einer Kraftfahrzeugversicherung gelten.

Der BGH entschied, dass es sich bei der Kündigung des Versicherungsvertrages um ein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 BGB handelte, so dass der kündigende Ehegatte den anderen wirksam vertrat.

Grundsätzlich bedeutet dies aber nicht, dass sich die Ehegatten untereinander ohne Vollmacht bei allen Rechtsgeschäften wirksam vertreten können. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelt. Dann kann auch eine für den anderen Ehegatten abgegebene Willenserklärung wirksam und für diesen verbindlich sein.

Nach der Entscheidung des BGH kommt es für eine Vertretungswirkung entscheidend auf den individuellen Zuschnitt der Familie an. Hieraus ergibt sich, dass sich die Wirksamkeit derselben Vertragserklärung eines Ehegatten in unterschiedlichen Familien verschieden gestalten kann.