Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Behördliche Betriebsstilllegung

Wenn eine Behörde die Schließung des Betriebes anordnet, muss der Arbeitgeber weiterhin Lohnfortzahlung leisten. Als Betriebsinhaber kann aber bei der zuständigen Behörde beantragt werden, die geleisteten Lohnfortzahlungen gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG erstatten zu lassen. Der Arbeitgeber hat einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG. Der Arbeitgeber ist gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG zur Vorleistung der Lohnfortzahlung verpflichtet. Hat der Arbeitgeber nicht vorgeleistet, so kann auch der Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Lohnfortzahlung stellen, § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG.

Die Entschädigung bemisst sich gemäß § 56 IfSG nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016,00 Euro gewährt.

Schließung wegen Auftragsmangels

Der Arbeitgeber muss weiterhin Lohnfortzahlung leisten, wenn er seine Arbeitnehmer nicht in Folge von Auftragsmängeln beschäftigen kann und/oder weil der Betrieb deshalb geschlossen werden muss. Erleidet der Betriebsinhaber und Arbeitgeber einen Auftragsmangel aus Gründen des Absatzmangels, trägt der Betriebsinhaber allein das Betriebs- bzw. Wirtschaftsrisiko.

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverweigerung aufgrund Angst vor Ansteckung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er aus eigenen Stücken zu Hause bleibt, weil er Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus hat. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht im Rahmen einer Pandemie nicht. Ein Fehlen des Arbeitnehmers kann mit einer Abmahnung und sodann mit einer verhaltensbedingten Kündigung geahndet werden. Lediglich im Rahmen einer Urlaubsgewährung oder dem Abbau von Überstunden ist ein Ausbleiben legitim.

Home-Office

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Home-Office. Allerdings können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen, dass im Home-Office gearbeitet wird. Dies ist je nach Art und Inhalt der Tätigkeiten individuell zu vereinbaren – insbesondere unter Bezugnahme auf Datenschutz und Qualität der vorhandenen Arbeitsmittel.

Kurzarbeit

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung (Betriebsrat) von der Agentur für Ar¬beit gewährt, wenn in dem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Ar¬beit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nach den §§ 96 Abs. 1, 97 SGB III vorliegen, der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeits-losenversicherungspflichtige Beschäftigung fortset¬zt (dies gilt auch für den Fall, dass ein bisher befristetes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden soll) oder aus zwingenden Gründen oder im An-schluss an die Beendigung eines Berufsausbildungs¬verhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist, der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos¬sen ist und der Arbeitnehmer infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleidet.

Wichtig ist, dass die Möglichkeit der Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart sein muss, was im Arbeitsvertrag selbst oder in gesonderten Betriebsvereinbarungen zu erfolgen hat.

Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Coronavirus

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die arbeitsrechtlichen Schutzpflichten einzuhalten. Hinsichtlich des Coronavirus ist die Schutzpflicht hinsichtlich der Beibehaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer betroffen. Durch Belehrung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Abstandsregeln, das Bereitstellen von Desinfektionsmittel und die Belehrung hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich nach.

Erkrankung des Arbeitnehmers

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers am Coronavirus, erhält dieser wie in jedem anderen Krankheitsfall auch die Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.