Die betriebliche Versicherung in der Corona-Krise

Versicherungsarten für Unternehmer

  • Betriebsausfallversicherung
  • Ertragsausfallversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebsschließungsversicherung
  • Veranstaltungsversicherung bzw. Eventversicherung
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Gebäudeversicherung, Inventarversicherung

Versicherungsschutz bei Pandemien

Die Betriebsausfallversicherung oder Betriebskostenversicherung kommt für die Kosten eines Betriebsausfalls auf, wenn ein Freiberufler oder Selbstständiger im Fall von Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist und nicht in der Lage ist sein Unternehmen fortzuführen. Hierbei handelt es sich meist um Unternehmen mit einem Berufsträger (Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien). Der Versicherungsschutz umfasst die Begleichung laufender Kosten des Unternehmens. Bei bestehenden Verträgen sind meist auch die Ausfallzeiten durch das Coronavirus mitversichert, soweit dies nicht explizit ausgeschlossen wurde. Sowohl eine Arbeitsunfähigkeit durch eine Erkrankung mit dem Virus als auch eine ausgesprochene Quarantäne gegen die versicherte Person begründen die Leistungspflicht.

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung oder Ertragsausfallversicherung leistet der Versicherer nur bei Eintritt eines Sachschadens, der zur Beeinträchtigung oder Unterbrechung des Betriebs führt. Der Sachschaden muss je nach abgeschlossener Versicherung durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, Sturm, Hagel oder Diebstahl eingetreten sein. Der Versicherungsschutz für Pandemien oder übertragbare Krankheiten ist kein Vertragsbestandteil. Beinhaltet der Versicherungsvertrag z. B. den Schutz gegen zusätzliche, unbenannte Gefahren, so kann auch die Schließung aufgrund des Coronavirus vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Bei der Betriebsschließungsversicherung gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten; die Desinfektion des versicherten Betriebes angeordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften schriftlich empfohlen wird, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern behaftet ist. Diese Versicherung ist in Betrieben der Lebensmittelverarbeitung zu finden (Gaststätten, Hotels, Fleischereien). In dieser Versicherung sind sodann die Folgen der Schließung abgesichert.

Die Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung zahlt grundsätzlich nur bei Schäden einer dritten Person. Sind Sie wissentlich mit Coronavirus infiziert und stecken Sie einen Kunden bei der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus an, haftet die Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich für die bei der Drittperson entstandenen Schäden. Jedoch ist der Versicherungsschutz für die Übertragung von Krankheiten häufig ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz bei Vorsatz immer und bei grober Fahrlässigkeit oft ausgeschlossen.

Hinweise:

Zu beachten ist, dass ein Großteil der Versicherer bei der Betriebsschließungsversicherung aktuell Ihre Leistungspflicht grundsätzlich nur in dem Fall anerkennen, in dem ein Geschäft aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen einer Individualverfügung geschlossen wurde und sich diese behördliche Anordnung gegen das Geschäft selbst oder dessen Inhaber richtet. Ist ein Unternehmen nicht selbst betroffen, sondern ordnet die zuständige Behörde regional im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Schließung von Betrieben an, wird der Versicherungsschutz abgelehnt.

Insbesondere bei der Gebäude- und Inventarversicherung kann das Problem der Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG bestehen. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Gemäß § 26 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 I VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Unternehmen die aufgrund der Pandemie für einen längeren Zeitraum ihr Unternehmen leer stehen lassen, können in die Gefahr der Leistungsfreiheit des Versicherers geraten. Leerstehende Gebäude und nicht genutzte Lokale bergen ein erhöhtes Risiko für Einbrüche, Vandalismus und sonstige Sachbeschädigungen. Der längere Leerstand kann somit eine Gefahrerhöhung darstellen, der dem Versicherer angezeigt werden sollte.