Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankrecht

Die Schwerpunkte des Bankrechts sind das Recht der finanzierten Geschäfte (Darlehensverträge, Leasingverträge), das Recht des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie die Gewährung und Verwertung von Kreditsicherheiten (z.B. die Abwehr der Inanspruchnahme aus sittenwidrigen Bürgschaften)

Mit der Entscheidung des LG Gera vom 16.12.2008, 2 O 405/08 wurde die Klage einer Bank auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens gegenüber einer Mitdarlehensnehmerin abgewiesen. Die durch die Rechtsanwälte Arens, Kordel & Thoß vertretene Mitdarlehensnehmerin war die Lebensgefährtin des zahlungsunfähigen Darlehensnehmers und wurde von der Bank in Anspruch genommen. Es konnte herausgearbeitet werden, dass eine formelle Darlehensnehmereigensschaft der Mitdarlehensnehmerin lediglich zu Sicherungszwecken einer Umschuldung des Lebensgefährten geschaffen wurde und keine echte Gläubigerstellung begründet werden sollte. Die im Niedriglohnbereich tätige Mitdarlehensnehmerin war nie in der Lage die Raten aus dem Darlehensvertrag aufzubringen. Die durch die Bank verlangte Mithaftungserklärung war daher sittenwidrig und somit nichtig. Ein Zahlungsanspruch der Bank bestand nicht.

 

Kapitalmarktrecht

Schwerpunkt des Kapitalmarktrechts ist die mangelhafte Anlageberatung von Banken und Finanzdienstleistern. Dem Anleger steht ein Schadensersatzanspruch gegen diese zu, wenn der Anlageberater schuldhaft Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag (z.B. Aufklärungspflichten) verletzt hat und diese Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung kausal geworden ist und hieraus ein Schaden entstand.

So wurde z.B. mit der BGH-Entscheidung vom 19.12.2006, AZ: XI ZR 56/05 klar gestellt, dass wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Der Anleger kann nach einem Urteil des BGH die Bank wegen Beratungsfehler belangen, die bis 1997 und unter Umständen sogar bis zu 30 Jahre zurückreichen (Urteil Bundesgerichtshof (BGH AZ: XI ZR 586/07 vom 12.05.2009).

Im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht von Banken über an sie auszuzahlende Rückvergütungen hat der BGH mit seinem Urteil vom 15. April 2010 - Aktenzeichen III ZR 196/09 - entschieden, dass für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden besteht, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.


 
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