Stornohaftung und Stornogefahrenabwehr

Zur Stornohaftung des Versicherungsvermittlers

 

Gemäß § 87 HGB hat der Handelsvertreter/Vermittler Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Handelsvertreter hat gemäß § 87a I HGB Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer/ Versicherer das Geschäft ausgeführt hat. Steht allerdings fest, dass der Kunde nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. Die betrifft insbesondere Versicherungsverträge, welche einem Haftungszeitraum unterliegen sowie, wenn Provisionen als Vorschuss gezahlt werden.

Einschränkungen der Erstattungspflicht des Vermittlers ergeben sich gemäß § 87 a III HGB. Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung des Geschäfts, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Um ein Vertretenmüssen des Unternehmers auszuschließen, ist eine Nacharbeit durch das Unternehmen erforderlich, um eine Nichtausführung des Geschäftes noch zu verhindern.

 

Insbesondere ist folgende Rechtsprechung des BGH hierzu ergangen:

 

BGH, Urteil vom 25.5.2005, VIII ZR 279/04

Die Art und der Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.

 

BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 310/09

Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge eigene Maßnahmen der Stornogefahrenabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält.

Im Falle einer Stornogefahrenabwehr mittels einer Stornogefahrenmitteilung an den Versicherungsvermittler genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrenmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist.