Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB

Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB macht Anpassung von Arbeitsverträgen erforderlich. Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge anpassen, um eine Unwirksamkeit der vereinbarten Ausschlussklauseln zu vermeiden.

Formularmäßige bzw. vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt der Arbeitnehmer als Verbraucher, so dass die Klauselverbote des § 309 BGB auch für Arbeitsverträge gelten (BAG 5 AZR 572/04 – NZA 2005, 1111). Einschränkungen sind nur gegeben, wenn Besonderheiten des Arbeitsrechts gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB vorliegen.

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB abgeändert. Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform gemäß 126 BGB festlegten. Ab 01.10.2016 ist eine Klausel, die eine strengere Form als die Textform i. S. v. § 126 b BGB vorsieht, unwirksam. Der Textform genügt z. B. auch eine E-Mail oder ein Fax.

Arbeitsverträge enthalten Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (meist drei Monate) nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wird bei einem nach dem 01.10.2016 geschlossenen Arbeitsvertrag eine solche schriftliche Geltendmachung verlangt, so ist dieses Schriftformerfordernis nach der Gesetzesänderung unwirksam. Tarifvertragliche Ausschlussfristen bleiben gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB unverändert wirksam.

Auf Altverträge hat die Gesetzesänderung keine Auswirkung. Etwas anderes gilt jedoch für Altverträge, die später abgeändert werden. Jede Änderung eines Altvertrages macht diesen zu einem Neuvertrag (vgl. BAG 4 AZR 514/08 – NZA 2010, 170).