Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen – Einbau von Rauchmeldern

Die Pflicht zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen für den Mieter einer Wohnung ergibt sich aus § 555d Abs. 1 BGB. Aus § 555d Absatz 2 bis 7 ergeben sich die Voraussetzungen beziehungsweise Ausnahmen der Duldungspflicht.

Die Mieter müssen die notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück als eine Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache dulden, wenn der Vermieter Maßnahmen aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat (BGH, Versäumnisurteil v. 4.3.2009, VIII ZR 110/08, WuM 2009, 290; LG Flensburg, Urteil v.13.1.2004, 1 S 107/03, WuM 2006, 110).

Das Anbringen von Rauchwarnmeldern stellt eine Maßnahme im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB dar, die die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert, da sie den Sicherheitsstandard gleichermaßen nachhaltig für alle Bewohner erhöht. Andererseits handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 555b Nr. 6 BGB, zu der der Vermieter nach § 48 ThürBO verpflichtet ist.

§ 48 Abs.4 ThürBO lautet wie folgt:
„Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“

Der Einbau von Rauchmeldern ist eine nach § 555b Nr. 5 und 6 BGB zu duldende Modernisierungsmaßnahme, die aufgrund des geringfügigen Eingriffs eine Bagatellmaßnahme im Sinne von § 555c Abs. 4 BGB darstellt und deshalb grundsätzlich keiner Modernisierungsankündigung des Vermieters bedarf.