Die Schuldrechtsreform 2022 – erweiterter Verbraucherschutz

Die Schuldrechtsreform 2022 – erweiterter Verbraucherschutz

Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher im BGB kurz gefasst:

1. stillschweigende Vertragsverlängerungen – Anpassung des § 309 Nr. 9 BGB n.F.

Es besteht ab 01.03.2022 eine monatliche Kündigungsmöglichkeit von Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (z.B. Fitnessstudioverträge) nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit, welche maximal zwei Jahre betragen darf.

2. Online-Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Dauerschuldverhältnissen durch Kündigungsbutton – § 312 k BGB n.F.

Einem Verbraucher muss ab 01.07.2022 die Möglichkeit eröffnet werden, einen über eine Website im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrag wieder online über die Website per Button kündigen zu können. Der Unternehmer muss dazu einen leicht zugänglichen und gut sichtbaren Kündigungsbutton entsprechend eines Bestellbuttons auf seiner Internetseite vorhalten und die Kündigung in Textform bestätigen.

3. §§ 327 bis 327u BGB – Verbraucherverträge über digitale Produkte

Geregelt wird die Vertragsbeziehung für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (z.B. Apps, Clouds, soziale Netzwerke), insbesondere Gewährleistungs- und Kündigungsrechte. Darüber hinaus wird eine Update-Verpflichtung der Unternehmen geregelt.

4. Neuer Sachmangelbegriff bei Kaufverträgen gemäß § 434 BGB n.F.

Die Sache ist nunmehr frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

5. Sachmangel bei digitalen Elementen §§ 475 b, c, e BGB

Es bestehen erhöhte Anforderungen an eine Mangelfreiheit und der Unternehmer hat für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für zwei Jahre, für die Mangelfreiheit einzustehen. Zudem trifft den Unternehmer eine Aktualisierungspflicht. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen verjähren die Gewährleistungsrechte und Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475e BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums oder Ende der Aktualisierungspflicht.

6. Rücktritt und Schadenersatz- Entbehrlichkeit der Fristsetzung – § 475 d BGB

Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, der Unternehmer die gemäß ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäßordnungsgemäß nacherfüllen wird, entfällt das Erfordernis einer Fristsetzung.

7. Beweislastumkehr – § 477 BGB

Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Handelt es sich um einen Kauf über die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente, erfasst die Beweislastumkehr den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber die Dauer von zwei Jahren.

8. Garantieerklärungen – § 479 BGB

Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Bei der Garantie sind verschiedene Informationspflichten zu erfüllen.

9. Neue Verjährungsregelungen

Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung gemäß § 475 II e BGB nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels gemäß § 475 III e BGB nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde.

Die Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Waren auf ein Jahr ist gemäß § 476 BGB nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.