Das Berliner Testament im Falle der Scheidung

Das OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.09.2018 – 3 W 71/18, bestätigte, dass gemäß §§ 2268, 2077 BGB ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragte oder einem Scheidungsantrag zustimmte.

Wenn sich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergibt, dass die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung entfallen ist, also die Ehe Bestand haben soll, liegt keine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments vor.

Eine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB ist gegeben, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollten.