Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit im BGB

Ab 01.04.2017 tritt der neue § 611 a BGB in Kraft. Geregelt werden die vertragstypischen Pflichten beim Arbeitsvertrag.

Die Voraussetzungen zum Vorliegen eines Arbeitsvertrages sind wie folgt definiert:

Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt

(für die rechtliche Einordnung des Vertrages ist die tatsächliche Durchführung maßgebend)

Für ist eine Einordnung als Arbeitsvertrag ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, insbesondere ob

· jemand nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,

· die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,

· zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,

· die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,

· ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,

· keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,

· Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,

· für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des SGB IV das Bestehen eines arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat.

Aufgrund der neuen Regelung ist die Rechtsunsicherheit für freie Mitarbeiter vorprogrammiert. Betroffen sind z.B. selbständige Köche die inTouristengebieten zur Hauptsaison mehrere Monate aushelfen oder selbständige Computerspezialisten die bei einem Kunden ein größeres Projekt bearbeiten. Darüber hinaus können Unternehmensberater hiervon betroffen sein.

Bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit bedeutet dies, dass durch den Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für das aktuelle und die vier zurückliegenden Jahre nachzuzahlen wären.